Testo completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 SLa 358/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-04
Aktenzeichen: 9 SLa 358/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0704.9SLA358.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Leitsätze
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Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind.
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Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.
Tenor
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Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind.
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Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.