18 Sa 1256/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-12, 18 Sa 1256/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-12, 18 Sa 1256/01
18 Sa 1256/01Tribunale del lavoro12 giu 2002
Regest
Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicher-heitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeits-frei sind. Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1256/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-12
Aktenzeichen: 18 Sa 1256/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0612.18SA1256.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, Ziff. 2.5, 3.1.1, 3.1.2, 3.1.6 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV)
Leitsätze
Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicher-heitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeits-frei sind.
Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.
Tenor
führende Parallelsache zu 1257/01 - 1259/01
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 07.06.2001 - 3 Ca 449/01 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,25 EUR zu zahlen nebst Zinsen, die 5 % über dem jeweiligen Basissatz i. S. d. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz liegen, seit dem 31.07.2000.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.