18 Sa 740/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-09-25, 18 Sa 740/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-09-25, 18 Sa 740/02
18 Sa 740/02Tribunale del lavoro25 set 2002
Regest
Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung. Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifent-wicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeit-geberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 740/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-25
Aktenzeichen: 18 Sa 740/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0925.18SA740.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 Abs. 5 TVG
Leitsätze
Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.
Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifent-wicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeit-geberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2002 - 9 Ca 6039/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
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