Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-15, 18 Sa 1442/02

18 Sa 1442/02Tribunale del lavoro15 gen 2003

Regest

Verrichtet ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV Be-kleidungsindustrie, ist die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Ein-gruppierung maßgeblich. Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemei-nen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt. Die Bedienung eines CNC-gesteuerten Cutters bei Zuschnittarbeiten in der Musterabteilung eines Unternehmens der Bekleidungsindustrie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngrup-pe VII LRTV Bekleidungsindustrie.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1442/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-15

Aktenzeichen: 18 Sa 1442/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0115.18SA1442.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 256 Abs. 1 ZPO, § 611 Abs. 1 BGB, §§ 2, 3 LRTV Bekleidungsindustrie

Leitsätze

Verrichtet ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV Be-kleidungsindustrie, ist die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Ein-gruppierung maßgeblich.

Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemei-nen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt.

Die Bedienung eines CNC-gesteuerten Cutters bei Zuschnittarbeiten in der Musterabteilung eines Unternehmens der Bekleidungsindustrie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngrup-pe VII LRTV Bekleidungsindustrie.

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Quenkert und Eichler

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23.05.2002 1 Ca 1835/01 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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