18 Sa 1531/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-18, 18 Sa 1531/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-18, 18 Sa 1531/02
18 Sa 1531/02Tribunale del lavoro18 lug 2003
Regest
1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entschei-den, können ihm diese Betriebsmitel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vor-liegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Indentität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1531/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 18 Sa 1531/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0718.18SA1531.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 BGB, § 112 BetrVG
Leitsätze
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Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entschei-den, können ihm diese Betriebsmitel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vor-liegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.
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Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Indentität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Kaiser und Hermanns
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2002 - 3 Ca 111/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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