Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-26, 10 TaBV 63/03

10 TaBV 63/03Tribunale del lavoro26 set 2003

Regest

Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 63/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-26

Aktenzeichen: 10 TaBV 63/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0926.10TABV63.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BetrVG§ 100 BetrVG

Leitsätze

Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen.

Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.10.2002 - 9 BV 15/02 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.10.2002 - 9 BV 15/02 - abgeändert.

Die Anträge des Arbeitgebers werden insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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