Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-21, 19 Sa 1113/03

19 Sa 1113/03Tribunale del lavoro21 ott 2003

Regest

1. Zum Umfang der Anhörungspflicht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung. 2. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bei der Anhörung klar zu stellen, ob er eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz)Erkrankungen, langan-dauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, unabsehbarer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit stützen will. 3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den konkreten Kündigungsgrund, soweit er sich nicht aus dem Anhörungsschreiben ergibt, aus den diesem Schreiben ohne konkrete Bezugnahme beigefügten Unterlagen, insbesondere aus einer Personalakte zu ermitteln.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1113/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-21

Aktenzeichen: 19 Sa 1113/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1021.19SA1113.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 102 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Zum Umfang der Anhörungspflicht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

  2. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bei der Anhörung klar zu stellen, ob er eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz)Erkrankungen, langan-dauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, unabsehbarer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit stützen will.

  3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den konkreten Kündigungsgrund, soweit er sich nicht aus dem Anhörungsschreiben ergibt, aus den diesem Schreiben ohne konkrete Bezugnahme beigefügten Unterlagen, insbesondere aus einer Personalakte zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2002 - 4 Ca 1677/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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