Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-13, 16 Sa 1570/03

16 Sa 1570/03Tribunale del lavoro13 nov 2003

Regest

1) Aus einem Verstoß gegen die einem Chefarzt in einer arbeitsvertraglichen Anpas-sungs- und Entwicklungsklausel eingeräumten Mitwirkungsrechte - hier: Mitwirkung bei der Beratung - kann dieser nicht den Anspruch herleiten, die Schließung seiner Abteilung zu untersagen. Anpassung- und Entwicklungsklauseln betreffen den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes. Für die den Bestand des Arbeitsverhält-nisses eines Chefarztes gefährdende Entscheidung, die Abteilung eines Kranken-hauses zu schließen, sind sie in der Regel nicht einschlägig. 2) Mit dem Interesse des Chefarztes auf tatsächliche Beschäftigung bis zum - abseh-baren- Ende eines Arbeitsverhältnisses kann dieser die Schließung seiner Abteilung zu einem früheren Termin nicht verhindern. Es tritt hinter dem Interesse des Kran-kenhausträgers an Durchführung seiner Schließungsentscheidung zurück. Der Chef-arzt muss sich auch im Hinblick auf sein privates Liquidationsrecht auf ggfs. beste-hende finanzielle Ausgleichsansprüche verweisen lassen.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1570/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-13

Aktenzeichen: 16 Sa 1570/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1113.16SA1570.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Aus einem Verstoß gegen die einem Chefarzt in einer arbeitsvertraglichen Anpas-sungs- und Entwicklungsklausel eingeräumten Mitwirkungsrechte - hier: Mitwirkung bei der Beratung - kann dieser nicht den Anspruch herleiten, die Schließung seiner Abteilung zu untersagen. Anpassung- und Entwicklungsklauseln betreffen den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes. Für die den Bestand des Arbeitsverhält-nisses eines Chefarztes gefährdende Entscheidung, die Abteilung eines Kranken-hauses zu schließen, sind sie in der Regel nicht einschlägig.

  2. Mit dem Interesse des Chefarztes auf tatsächliche Beschäftigung bis zum - abseh-baren- Ende eines Arbeitsverhältnisses kann dieser die Schließung seiner Abteilung zu einem früheren Termin nicht verhindern. Es tritt hinter dem Interesse des Kran-kenhausträgers an Durchführung seiner Schließungsentscheidung zurück. Der Chef-arzt muss sich auch im Hinblick auf sein privates Liquidationsrecht auf ggfs. beste-hende finanzielle Ausgleichsansprüche verweisen lassen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.08.2003 - 3 Ga 19/03 O - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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