Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-23, 4 Sa 1600/03

4 Sa 1600/03Tribunale del lavoro23 set 2004

Regest

Die soziale Auswahl ist bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz Nr. 2 Hs. 1 InsO, wenn ein sozial weniger schutzwürdigeres Betriebsratsmitglied nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis einbezogen worden ist. Dagegen spricht bereits die gesetzliche Übernahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1600/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-23

Aktenzeichen: 4 Sa 1600/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0923.4SA1600.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 15 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 1 KSchG

Leitsätze

Die soziale Auswahl ist bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz Nr. 2 Hs. 1 InsO, wenn ein sozial weniger

schutzwürdigeres Betriebsratsmitglied nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis einbezogen worden ist. Dagegen spricht bereits die gesetzliche Übernahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2003 - 2 (4) 2441/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.527,50 € festgesetzt.

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