Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-14, 19 Sa 287/05

19 Sa 287/05Tribunale del lavoro14 giu 2005

Regest

1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer be-triebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist. 2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Ar-beitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 287/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-14

Aktenzeichen: 19 Sa 287/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0614.19SA287.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 102 BetrVG, § 9 Abs. 3 ASiG

Leitsätze

  1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer be-triebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kün-digenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist.

  2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Ar-beitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 20.01.2005 - 1 Ca 2687/03 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.411,40 € festgesetzt.

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