Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-27, 10 TaBV 83/05

10 TaBV 83/05Tribunale del lavoro27 giu 2005

Regest

Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 83/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-27

Aktenzeichen: 10 TaBV 83/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0627.10TABV83.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 23 Abs. 3 RVG§ 98 ArbGG

Leitsätze

Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.04.2005 - 2 BV 5/05 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

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