Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 13 TaBV 147/04

13 TaBV 147/04Tribunale del lavoro26 ago 2005

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 147/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 13 TaBV 147/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.13TABV147.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 14 AÜG

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.10.2004 - 1 BV 11/04 - teilweise abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, nach dem AÜG überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne zuvor eine Festlegung über deren Einordnung in den bestehenden Dienstplan mit dem Betriebsrat oder eine diese Festlegung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle erzielt zu haben, sofern es sich nicht um einen Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.