Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 899/04

2 Ta 899/04Tribunale del lavoro6 ott 2005

Regest

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 899/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-06

Aktenzeichen: 2 Ta 899/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA899.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 3 ArbGG

Leitsätze

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG

eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.11.2004 - 2 (3) Ca 1990/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 322,93 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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