Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-14, 18 Sa 58/06

18 Sa 58/06Tribunale del lavoro14 giu 2006

Regest

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III auf Antrag des Arbeitneh-mers bei langandauernder Erkrankung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob kein Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Urlaubsregelung des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus mehr besteht. Maßgeblich für die tariflichen Urlaubsansprüche ist auch weiterhin der fortdauernde rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 58/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-14

Aktenzeichen: 18 Sa 58/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0614.18SA58.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 19, 23, 24 und Anlage 7 II Nr. 1 (§ 100) des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus

Leitsätze

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III auf Antrag des Arbeitneh-mers bei langandauernder Erkrankung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob kein Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Urlaubsregelung des MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus mehr besteht. Maßgeblich für die tariflichen Urlaubsansprüche ist auch weiterhin der fortdauernde rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.12.2005 - 4 Ca 4434/05 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 807,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 73,38 € seit dem 01.09.2005, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 sowie 01.07.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

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