Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 19 Sa 1119/06

19 Sa 1119/06Tribunale del lavoro31 ott 2006

Regest

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1119/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-31

Aktenzeichen: 19 Sa 1119/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1031.19SA1119.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2. S. 1; § 15 Abs. 3 TzBfG; § 305 c BGB

Leitsätze

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit

vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.05.2006 - 1 Ca 131/06 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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