Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-14, 17 Sa 254/07

17 Sa 254/07Tribunale del lavoro14 giu 2007

Regest

I. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. II. Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 254/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-14

Aktenzeichen: 17 Sa 254/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0614.17SA254.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 11 TVÜ-VKA

Leitsätze

I.

Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

II.

Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 - 2 Ca 1126/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 613,88 € seit dem 13.07.2006 und aus 89,40 € seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

Sie wird verurteilt, an die Klägerin 447,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von 357,60 € seit dem 31.12.2006 und aus 89,40 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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