11 Sa 817/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-12-11, 11 Sa 817/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-12-11, 11 Sa 817/08
11 Sa 817/08Tribunale del lavoro11 dic 2008
Regest
1. Die vorformulierte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Unternehmens eines international tätigen Konzerns ist nach § 307 I BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber einen Einsatz der Arbeitnehmerin in einem anderen Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns im In- und Ausland vorbehält, ohne eine vom Arbeitgeber zwingend einzuhaltende angemessene Ankündigungsfrist für eine Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort im In- oder Ausland festzulegen. Der Zusatz, bei der Versetzung würden die persönlichen Belange der Arbeitnehmerin angemessen berücksichtigt, ist intransparent (§ 307 I S.2 BGB) und deshalb unzureichend. 2. Eine auf die unwirksame Klausel gestützte Versetzung der Arbeitnehmerin von der Niederlassung Bielefeld zur Niederlassung München ist unwirksam. Nimmt die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in München nicht auf, berechtigt dies den Arbeitgeber weder zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB noch zu einer sozial gerechtfertigten ordentlichen Kündigung gemäß § 1 I, II KSchG. 3. Vor Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsrat nach § 102 I BetrVG anzuhören. Zuständig ist der Betriebsrat des Betriebes, dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zuordnet. Versetzt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Beteiligung und Zustimmung beider Betriebsräte mit Wirkung zum 01.12.2007 von Bielefeld nach München, so ist zu der am 11.12.2007 erklärten Kündigung wegen Arbeitsverweigerung der Betriebsrat der Niederlassung München anzuhören. Wird nur der Betriebsrat der Niederlassung in Bielefeld angehört, ist die Kündigung (auch) nach § 102 I S.3 BetrVG unwirksam.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 817/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-11
Aktenzeichen: 11 Sa 817/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1211.11SA817.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 307, GewO § 106, BetrVG § 102
Leitsätze
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Die vorformulierte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Unternehmens eines international tätigen Konzerns ist nach § 307 I BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber einen Einsatz der Arbeitnehmerin in einem anderen Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns im In- und Ausland vorbehält, ohne eine vom Arbeitgeber zwingend einzuhaltende angemessene Ankündigungsfrist für eine Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort im In- oder Ausland festzulegen. Der Zusatz, bei der Versetzung würden die persönlichen Belange der Arbeitnehmerin angemessen berücksichtigt, ist intransparent (§ 307 I S.2 BGB) und deshalb unzureichend.
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Eine auf die unwirksame Klausel gestützte Versetzung der Arbeitnehmerin von der Niederlassung Bielefeld zur Niederlassung München ist unwirksam. Nimmt die Arbeitnehmerin ihre Arbeit in München nicht auf, berechtigt dies den Arbeitgeber weder zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB noch zu einer sozial gerechtfertigten ordentlichen Kündigung gemäß § 1 I, II KSchG.
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Vor Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsrat nach § 102 I BetrVG anzuhören. Zuständig ist der Betriebsrat des Betriebes, dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zuordnet. Versetzt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Beteiligung und Zustimmung beider Betriebsräte mit Wirkung zum 01.12.2007 von Bielefeld nach München, so ist zu der am 11.12.2007 erklärten Kündigung wegen Arbeitsverweigerung der Betriebsrat der Niederlassung München anzuhören. Wird nur der Betriebsrat der Niederlassung in Bielefeld angehört, ist die Kündigung (auch) nach § 102 I S.3 BetrVG unwirksam.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.04.2008 - 5 Ca 3435/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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