Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-17, 10 TaBV 33/09

10 TaBV 33/09Tribunale del lavoro17 lug 2009

Regest

Unter Berücksichtigung des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch ausnahmsweise eine Prozesserklärung wie eine Klage-, Antragsrücknahme, die offensichtlich nicht gewollt war, widerrufen werden. 2. Zur Eingruppierung von Menüassistentinnen in einer Klinik (einfachere Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD = Vergütungsgruppe IX BAT bzw. schwierigere Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD = Vergütungsgruppe VIII BAT).

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 33/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-17

Aktenzeichen: 10 TaBV 33/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0717.10TABV33.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, TVöD, § 17 TVÜ-VKA, Anl. 3 zum TVÜ-VKA, §§ 22, 23 BAT, § 269 ZPO, §§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

Unter Berücksichtigung des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch ausnahmsweise eine Prozesserklärung wie eine Klage-, Antragsrücknahme, die offensichtlich nicht gewollt war, widerrufen werden.

  1. Zur Eingruppierung von Menüassistentinnen in einer Klinik (einfachere Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD = Vergütungsgruppe IX BAT bzw. schwierigere Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD = Vergütungsgruppe VIII BAT).

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20.03.2009 - 1 BV 21/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

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