14 SaGa 59/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-01, 14 SaGa 59/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-12-01, 14 SaGa 59/09
14 SaGa 59/09Tribunale del lavoro1 dic 2009
Regest
1. Weder die Verwendung des Begriffs "indirekter Wettbewerb" noch des Begriffs "verbundene Unternehmen" führen zu einer Intransparenz eines als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. 2. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung durch den Arbeitnehmer. 3. Es ist unzulässig, eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitnehmers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über seine danach beabsichtigte Tätigkeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren. 4. Erfüllt der Arbeitnehmer trotzdem eine solche Auskunftspflicht, indem er mitteilt, dass er beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stellt es keine unzulässige Rechtsaus-übung des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB dar, wenn dieser den Arbeitnehmer am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhält.
Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 SaGa 59/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-01
Aktenzeichen: 14 SaGa 59/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1201.14SAGA59.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 123, § 242, § 307 BGB, § 74 HGB
Leitsätze
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Weder die Verwendung des Begriffs "indirekter Wettbewerb" noch des Begriffs "verbundene Unternehmen" führen zu einer Intransparenz eines als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
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Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung durch den Arbeitnehmer.
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Es ist unzulässig, eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitnehmers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über seine danach beabsichtigte Tätigkeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren.
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Erfüllt der Arbeitnehmer trotzdem eine solche Auskunftspflicht, indem er mitteilt, dass er beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stellt es keine unzulässige Rechtsaus-übung des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB dar, wenn dieser den Arbeitnehmer am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhält.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2009 und 5. November 2009 (3 Ga 41/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision ist nicht zulässig.
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