Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Ta 261/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 7 Ta 261/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0903.7TA261.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 33, 23 Abs. 3 RVG; § 100 ArbGG
Leitsätze
Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Tenor
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Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.