Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Ta 128/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-24
Aktenzeichen: 8 Ta 128/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0124.8TA128.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 4 S. 1 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG
Leitsätze
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- Der im Sinne eines sogenannten Schleppnetzantrags neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigte allgemeine Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO geht nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG wertmäßig im Ansatz des Vierteljahresverdienstes auf, wenn mit diesem kein weiterer Beendigungstatbestand angesprochen wird.
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- Soweit neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Bestandsschutzbegehren ein Abfindungsanspruch auf tarifvertraglicher Grundlage verfolgt wird, kommt ein Wertansatz wegen des Hilfsantrags gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG regelmäßig nur dann in Betracht, wenn über diesen Antrag gerichtlich entschieden wird.
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- Gelangt ein solcher Hilfsantrag wegen des Obsiegens mit dem Hauptantrag hingegen nicht zur Entscheidung, ist der Hilfsantrag auch dann nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Bildung des Gesamtwerts zu berücksichtigen, wenn dessen Einzelwert den Wert des beschiedenen Hauptantrags übersteigt.
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- Soweit bei der Bemessung des für die Gerichtsgebühren nach §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 GKG festzusetzenden Gesamtwerts ein unbeschiedener Hilfsantrag außer Ansatz zu bleiben hat, ist dieser Wert wegen des in § 32 Abs. 1 RVG begründeten Abhängigkeitsgrundsatzes regelmäßig auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich. Für die abweichende Festsetzung eines den Einzelwert des Hilfsantrags einschließenden höheren Wertes auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 RVG verbleibt dann kein Raum.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. März 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22. März 2022 – 1 Ca 11/21 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.