Testo completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 177/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 7 TaBV 177/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0404.7TABV177.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, §§ 46 c ff. ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).
Tenor
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- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und des Betriebsrates werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
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- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.