Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 644/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-06-19
Aktenzeichen: 4 Sa 644/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0619.4SA644.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 241 Abs. 2, 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 3 AGG; § 286 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines sexuellen Übergriffs ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass ein männlicher Arbeitnehmer eine Kollegin mit einer Hand erst in ihren Schritt gefasst hat, sich dann selber in den Schritt fasst und anschließend „Oh, da tut sich ja was“ ausruft.
Tenor
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- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. 2 (allgemeiner Feststellungsantrag) richtet.
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- Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) zurückgewiesen.
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- Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
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- Die Revision wird nicht zugelassen.