Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 3 Sa 599/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 3 Sa 599/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0921.3SA599.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 9, 10 KSchG
Leitsätze
Unwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2019 - 14 Ca 365/18 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.12.2017 aufgelöst worden ist.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2018 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 24.310,00 € brutto zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.000,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.838,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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aus einem Betrag in Höhe von 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.02.2018,
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aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.03.2018,
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aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.04.2018
zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % und die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.