Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 9/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 9 TaBV 9/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0423.9TABV9.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Leitsätze
Zur Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Ausgestaltung mobiler Arbeit.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2021 – 21 BV 29/21 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
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Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung, die die Bedingungen des mobilen Arbeitens unter den Aspekten des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitfestlegung, des Einsatzes von Überwachungs-technik, der betrieblichen Berufsbildung und der Aufstellung von Beurteilungsbedingungen regeln soll, soweit keine anderen geltenden, nicht gekündigten und nicht auslaufenden betrieblichen Vereinbarungen hierzu existieren, wird Herr R L bestellt.
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Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.