Landesarbeitsgericht Köln — 11 Sa 777/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 11 Sa 777/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0426.11SA777.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 1 TVG
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2022, Aktenzeichen 2 Ca 4083/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto AV AV-Beiträge in Höhe von
EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
weiteren EUR 211,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2020
gutzuschreiben.
- Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei der L GmbH für den Kläger unter dem Aktenzeichen geführten Versorgungskonto Basiskonto ÜV ÜV-Beiträge in Höhe von
EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.08.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.09.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.10.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.11.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.12.2020 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 29.01.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 26.02.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.03.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.04.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 28.05.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 30.06.2021 sowie
weiteren EUR 592,00 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Investitionszeitpunkt 31.07.2021
gutzuschreiben.
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Die Beklagte wird verurteilt, für die Klagepartei in die Versorgungskasse K e.V. unter der Personalnummer VKK-Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 3.672,37 netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zum Stichtag 31.01.2022 einzubezahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
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Die Revision wird nicht zugelassen.