Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 275/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 6 Sa 275/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0529.6SA275.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 280 BGB; § 823 BGB, § 826 BGB; § 1 AGG; § 7 AGG; § 15 AGG; §22 AGG
Leitsätze
-
Die Tatsache der bloßen Gleichzeitigkeit von einer nachteiligen Behandlung einerseits und die Tatsache andererseits, dass der betroffene Mensch Träger eines nach § 1 AGG verpönten Merkmals ist, reicht nicht aus, um ein Indiz im Sinne des § 22 AGG anzunehmen.
-
Die Tatsache, dass bei einer nachteiligen Behandlung die entscheidungstragenden Menschen das gleiche nach § 1 AGG verpönte Merkmal wie die nachteilig behandelte Person tragen, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen, stellt allein ebenfalls kein Indiz im Sinne des § 22 AGG dar.
-
Werden von einer nachteilig behandelten Person mehrere Tatsachen vorgetragen, die jede für sich als Indiz im Sinne des § 22 AGG ungeeignet sind, so kann aus der bloßen Anhäufung von ungeeigneten Tatsachen keine als Indiz geeignete Tatsache werden.
Tenor
-
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.03.2023 - 3 Ca 1482/22 - wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
-
Die Revision wird nicht zugelassen.