Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 131/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-08-15
Aktenzeichen: 6 Sa 131/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0815.6SA131.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 242 BGB; § 241 BGB, Art 3 GG
Leitsätze
| Die in § 5 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2001 zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen "regelmäßiger Nachtschichtarbeit (mindestens eine Woche)" einerseits und "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" sowie "Nachtarbeit im Übrigen" andererseits rechtfertigt unterschiedliche hohe Zuschläge, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.
In Abgrenzung zu anderen Tariftexten, die bereits Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen waren, ist es im Falle des hier entscheidungsrelevanten EMTV insbesondere die konkrete tarifliche Definition der Schichtarbeit, aus der sich ergibt, dass die Tarifparteien die Regelmäßigkeit und Planbarkeit von Arbeitszeit und Arbeitseinsatz besonders fokussiert vor Augen hatten und daran die Höhe der Zuschläge ausrichten wollten und ausgerichtet haben.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 6000/19 – wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Die Revision wird zugelassen.