Testo completo
Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 109/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 8 SLa 109/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA109.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 15 Abs. 2 AGG
Leitsätze
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Bei der Grenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG handelt es sich um eine Kappungs-bzw. Höchstgrenze, die nur dann eine Rolle spielt, wenn die Höhe der angemessenen Entschädigung drei Bruttomonatsentgelte übersteigen sollte.
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Im Falle einer geringeren Schwere der Diskriminierung und einem fehlenden Schaden kann ein Gehalt im Einzelfall angemessen sein.
Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung
Tenor
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Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2024, Az. 10 Ca 950/23, wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.