Landgericht Aachen, 2007-06-28, 6 S 55/07

6 S 55/07Tribunale cantonale28 giu 2007

Regest

Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerktatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.

Testo completo

Landgericht Aachen — 6 S 55/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-28

Aktenzeichen: 6 S 55/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0628.6S55.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammmer

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerktatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. 01. 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 8 C 429/06 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.277,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. 07. 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

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