Landgericht Aachen, 2010-03-18, 33i StVK 841/09

33i StVK 841/09Tribunale cantonale18 mar 2010

Regest

Die Aufnahme einer beabsichtigten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.). Die Abweichung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen bedüren einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116). Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig, zumal wenn diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren.

Testo completo

Landgericht Aachen — 33i StVK 841/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-18

Aktenzeichen: 33i StVK 841/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0318.33I.STVK841.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen

Normen: StVollzG §§ 11, 14, 115

Leitsätze

Die Aufnahme einer beabsichtigten Ausführung zu den Eltern in die Vollzugsplanfortschreibung bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde (vgl. hierzu Wischka, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn 8 m.w.N.).

Die Abweichung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und Vollzugslockerungen bedüren einer - eingehenden - Begründung entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG (OLG Celle ZfStrVO 1989, 116).

Dabei ist die Einschränkung von im Vollzugsplan vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen allein aus personalwirtschaftlichen Gründen unzulässig, zumal wenn diese bereits bei der Erstellung der betreffenden Vollzugsplanfortschreibung bekannt waren.

Tenor

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 05.10.2009, mit dem die vom Antragsteller beantragte Ausführung zu seinen Eltern nach X abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

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