12 O 324/10•Landgericht Aachen, 2011-01-25, 12 O 324/10
Testo completo
Landgericht Aachen — 12 O 324/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-25
Aktenzeichen: 12 O 324/10
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2011:0125.12O324.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: §§ 162, 105 HGB, § 713 BGB
Tenor
Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der H zu gewähren und dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug-um-Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.), die durch die Anrufung des Amtsgerichts Düren entstandenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1.) trägt die andere Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichten Kosten des Klägers. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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