Testo completo
Landgericht Aachen — 5 T 15/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 5 T 15/21
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0423.5T15.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 802L, 760 ZPO. Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden; Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)
Leitsätze
Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 22.02.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 03.02.2021 aufgehoben.
Die Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, dem Gläubiger Akteneinsicht in die Sonderakte DR II 1183/20 zu gewähren, ggfs. einen Auszug über den Inhalt ihrer elektronisch erfolgten Abfrage und den Rückmeldungen der Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.