8 O 128/10•Landgericht Arnsberg, 2010-12-02, 8 O 128/10
Landgericht Arnsberg, 2010-12-02, 8 O 128/10
8 O 128/10Tribunale cantonale2 dic 2010
Regest
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe einer sofortigen Beschwerde vom Beschwerdeverfahren zum Erkenntnisverfahren wechseln und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil entscheiden. 2. Der Briefbogen eines Rechtsanwalts (Einzelanwalt) verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung zwei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens zwei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Das gilt auch bei Weiterführung einer ursprünglich verwendeten Kurzbezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.
Testo completo
Landgericht Arnsberg — 8 O 128/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: 8 O 128/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:1202.8O128.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 572 Abs. 1, 922, 925, 937 ZPO, § 43 b BRAO, §§ 9, 10 BORA, §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG
Leitsätze
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe einer sofortigen Beschwerde vom Beschwerdeverfahren zum Erkenntnisverfahren wechseln und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil entscheiden.
Der Briefbogen eines Rechtsanwalts (Einzelanwalt) verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung zwei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens zwei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Das gilt auch bei Weiterführung einer ursprünglich verwendeten Kurzbezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.11.2010 wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch den Namen „L.“ enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit dem Datum 26.10.2010.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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