Landgericht Arnsberg, 2015-03-23, 5 T 17/15

5 T 17/15Tribunale cantonale23 mar 2015

Testo completo

Landgericht Arnsberg — 5 T 17/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-23

Aktenzeichen: 5 T 17/15

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0323.5T17.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird von der Kammer übernommen.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 15. Dezember 2014 aufgehoben.

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den gemäß § 802l ZPO gestellten Auftrag der Gläubigerin zur Einholung von Auskünften nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erreicht sei.

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