Testo completo
Landgericht Arnsberg — 3 Ns-461 Js 86/19-126/20 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 3 Ns-461 Js 86/19-126/20
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0531.3NS461JS86.19.126.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: BtMG § 29; StGB § 47
Leitsätze
Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an.
Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 25.08.2020 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.
Angewendete Strafvorschrift:
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG