Landgericht Bielefeld, 2002-03-05, 10 O 31/02

10 O 31/02Tribunale cantonale5 mar 2002

Testo completo

Landgericht Bielefeld — 10 O 31/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-05

Aktenzeichen: 10 O 31/02

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2002:0305.10O31.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe

"Wegen Umbau alles zum

1/2 Preis.

Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"

zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.

  1. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

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