4 KLs 38/16•Landgericht Bielefeld, 2018-02-02, 4 KLs 38/16
Testo completo
Landgericht Bielefeld — 4 KLs 38/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-02
Aktenzeichen: 4 KLs 38/16
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0202.4KLS38.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. große Strafkammer als Jugendkammer
Tenor
Der Angeklagte A. ist des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig.
Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 (AZ: 110 Ls – 202 Js 2499/16 – 8/16) zu einer Einheitsjugendstrafe von
5 (fünf) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B. ist der schweren räuberischen Erpressung, sowie des schweren Raubes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wobei es in einem weiteren Fall beim Versuch blieb, schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 (elf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C. ist des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wobei es bei dem anderen Fall beim Versuch blieb.
Er wird unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts AX. vom 31. März 2015 (AZ: 66 Ls – 10 Js 24/15 – 9/15) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts AX. vom 29. September 2016 (AZ: 03 Ns – 10 Js 24/15 – 93/15) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagten B. und A. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 81.800,00 € angeordnet, gegen den Angeklagten A. die weitere Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.119,00 € und in Höhe von 8.200,00 €, sowie gegen den Angeklagten B. die weitere Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.175,00 €. Gegen die Angeklagten B. und C. wird als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 37.680,00 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung der E., Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXX, angeordnet.
Die Angeklagten B. und C. tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. Kosten und Auslagen, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, aufzuerlegen. Er trägt seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten A. :
§§ 223, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG
Hinsichtlich des Angeklagten B. :
§§ 223, 230, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 2, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
Hinsichtlich des Angeklagten C. :
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
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