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Landgericht Bielefeld — 16 O 72/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 16 O 72/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2020:0320.16O72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Produkt „A" in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen mit den Zutaten L-Theanin und/oder Alpha GPC ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung 2015/2283/EG.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.