Testo completo
Landgericht Bielefeld — 5 O 179/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 5 O 179/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0713.5O179.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages gemäß §§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
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Für den Antragsteller ist im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk B., Blatt x, Flur x, Flurstücke x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
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Für den Antragsteller ist im Grundbuch von C., Amtsgerichtsbezirk C., Blatt x, Flur x, Flurstücke x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.
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Von der Befugnis nach § 941 ZPO wird kein Gebrauch gemacht.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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Der Verfahrenswert wird auf bis zu 650.000,00 EUR festgesetzt.