Testo completo
Landgericht Bielefeld — 8 O 371/23 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-04-08
Aktenzeichen: 8 O 371/23
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0408.8O371.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, das Einzelzimmer, Wohnbereich Wiehengebirge, Zimmernummer N01 mit Dusche und Toilette, Telefon, Notrufanlage, Beleuchtung, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Kleiderschrank, Wertfach, Nachttisch, Vorrichtung für Rundfunk- und Kabelanschluss, Gardinen, Vorhänge, Ohrensessel, Sideboard und Garderobe in der Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Dem Beklagten wird hierfür eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2024 gewährt.
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Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4.042,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) vorläufig vollstreckbar. Insoweit wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen ist das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 37.287,31 € festgesetzt.