Landgericht Bonn, 2008-03-07, 5 S 174/07

5 S 174/07Tribunale cantonale7 mar 2008

Testo completo

Landgericht Bonn — 5 S 174/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-07

Aktenzeichen: 5 S 174/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0307.5S174.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 13 a UKlaG, 242 BGB

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlicher Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

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