Landgericht Bonn, 2010-12-08, 5 S 95/10

5 S 95/10Tribunale cantonale8 dic 2010

Regest

1. Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen neuen stillschweigend vereinbarten Gaspreis mit Sondervertragskunden. 2. Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassung beginnt nicht erst mit Erteilung der Jahresrechnung, sondern mit Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlungen erbracht worden sind.

Testo completo

Landgericht Bonn — 5 S 95/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 5 S 95/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2010:1208.5S95.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 195, 199, 306, 307, 812, 818 BGB

Leitsätze

  1. Allein der Weiterbezug von Gas begründet bei Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassungsklausel keinen neuen stillschweigend vereinbarten Gaspreis mit Sondervertragskunden.

  2. Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unwirksamkeit einer Gaspreisanpassung beginnt nicht erst mit Erteilung der Jahresrechnung, sondern mit Ablauf des Jahres, in welchem die Zahlungen erbracht worden sind.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 09.03.2010 – 17 C 983/09 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.623,82 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 8 Prozent und die Beklagte zu 92 Prozent.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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