Landgericht Bonn, 2012-12-12, 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12

25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12Tribunale cantonale12 dic 2012

Regest

Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann – im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB – einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Testo completo

Landgericht Bonn — 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:1212.25NS100JS199.11.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB

Leitsätze

Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann – im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB – einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.08.2012, Aktenzeichen 28 Ds 34/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte ist der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig.

Sie wird zu der

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro

verurteilt.

Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Ihr darf für die

Dauer von fünf Monaten

keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren um 15 % reduziert wird. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse zu 15 %.

§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB.

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