Landgericht Bonn, 2013-04-10, 2 O 421/11

2 O 421/11Tribunale cantonale10 apr 2013

Regest

Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.

Testo completo

Landgericht Bonn — 2 O 421/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-10

Aktenzeichen: 2 O 421/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0410.2O421.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 204 Abs 1 Nr. 3 BGB

Leitsätze

Werden in einem Rechtsstreit mehrere Beratungsfehler gerügt, tritt die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur ein, wenn der Mahnbescheid diese benennt, die Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben ist ausreichend, aber auch zwingend geboten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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