Landgericht Bonn, 2013-08-08, 14 O 38/12

14 O 38/12Tribunale cantonale8 ago 2013

Testo completo

Landgericht Bonn — 14 O 38/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: 14 O 38/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0808.14O38.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von € 2.051,00 (als Mahnkosten gemäß Kostenaufstellung vom 14.06.2011) hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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