Landgericht Bonn, 2014-02-14, 6 OH 13/13

6 OH 13/13Tribunale cantonale14 feb 2014

Regest

Der Geschäftswert einer Bauverpflichtung ist auf Basis eines Prozentsatzes des Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, auch wenn der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.

Testo completo

Landgericht Bonn — 6 OH 13/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-14

Aktenzeichen: 6 OH 13/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0214.6OH13.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO

Leitsätze

Der Geschäftswert einer Bauverpflichtung ist auf Basis eines Prozentsatzes des Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, auch wenn der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.

Tenor

Die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. S #######-RO in der Fassung vom 29.11.2013 wird festgestellt.

Die Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. ##S####-RO in allen Fassungen, zuletzt vom 29.11.2013, wird aufgehoben.

Die Notare T und I2 aus T2 haben die Kostenrechnung Nr. ##S####-RO auf Basis eines Gesamtgeschäftswert i.H.v. 2.667.553,40 € neu zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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