Landgericht Bonn, 2014-05-15, 14 O 86/13

14 O 86/13Tribunale cantonale15 mag 2014

Testo completo

Landgericht Bonn — 14 O 86/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: 14 O 86/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0515.14O86.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: UWG §§ 8; 3; 5 Abs.1; IngGNRW § 1

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

  1. Staatlich geprüften Technikern die Erstellung einer Bescheinigung mit folgendem Inhalt anzubieten:

„ Zertifikat / Certificate

Hiermit wird bescheinigt, dass

... (Name)

auf Grund seiner ingenieurgemäßen Ausbildung

...

befähigt ist, ingenieurgemäße Tätigkeiten auszuführen

...

State-certified Engineer C“

  1. zu behaupten, dass mit dem Zertifikat und dem Titel „State-certified Engineer C“

„Ihnen ermöglicht (wird), Ihre ingenieurgemäße ... Ausbildung in Deutschland sowie im Ausland zu dokumentieren“,

soweit das geschieht, wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich ist:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

a) betreffend den Ausspruch in der Hauptsache: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00;

b) wegen der Kosten: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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