Landgericht Bonn, 2019-08-19, 62 KLs -213 Js 41/19- 1/19

62 KLs -213 Js 41/19- 1/19Tribunale cantonale19 ago 2019

Testo completo

Landgericht Bonn — 62 KLs -213 Js 41/19- 1/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-19

Aktenzeichen: 62 KLs -213 Js 41/19- 1/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0819.62KLS213JS41.19.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. große Strafkammer -als Wirtschaftsstrafkammer-

Tenor

I.

Die Beteiligung folgender Gesellschaften am Verfahren wird, soweit dieses die Einziehung betrifft, angeordnet, § 424 Abs. 1 StPO:

  1. A GmbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus CumEx-Eigenhandelsgeschäften der A (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Jahren 2007 bis 2011 (Fälle 1, 2, 4, 33, 34 der Anklage) resultieren.

  1. X MBH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds S (Fälle 5 - 10 der Anklage) und U (Fälle 28 - 29 der Anklage) resultieren.

  1. G -Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds N (Fälle 11 - 12 der Anklage) resultieren.

  1. C mbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für die Fonds P (Fälle 26 - 27 der Anklage) und K (Fälle 30 - 32 der Anklage) resultieren.

  1. T GmbH

Die Anordnung betrifft die mögliche Einziehung von Taterträgen, die aus der Erstattung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag für den Fonds Z (Fälle 13 - 25 der Anklage) resultieren.

II.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung abgesehen, soweit diese in den Fällen 1, 2, 4, 33 und 34 der Anklage möglich wäre gegen die A (A & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien.

III.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung weiter abgesehen, soweit diese möglich wäre

gegen die in den Fällen 5 - 32 der Anklage tätig gewordenen Depotbanken;

gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die - ohne Täter oder Teilnehmer der angeklagten Steuerhinterziehungen zu sein - im Vorfeld der jeweiligen Steueranrechnung bzw. -erstattung wirtschaftlich von den angeklagten Taten profitiert haben;

gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die in den Fällen 5 - 32 der Anklage in die dort genannten Investmentfonds investiert haben.

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