Testo completo
Landgericht Bonn — 41 O 25/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-07-14
Aktenzeichen: 41 O 25/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0714.41O25.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
für Recht erkannt:
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- Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00/00/0/000000.0 unwirksam sind:
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- a) im Tarif XX die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 € in der Zeit bis zum 01.01.2018,
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- b) im Tarif XX-B die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €,
und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, sowie der Gesamtbeitrag um 0,09 € zu reduzieren ist.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 421,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19.01.2021 gezogen hat
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- a) aus den auf die unter Ziffer 1. a) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 gezahlten Prämienanteilen,
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- b) aus den auf die unter Ziffer 1. b) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.